Versicherungen
Une offre globale en assurances couvrant tous vos risques

Ein umfassendes Versicherungsangebot, das alle Ihre Risiken abdeckt

Qualibroker‑Swiss Risk & Care versteht sich als Gestalter moderner Versicherungslösungen.

Das Unternehmen sucht für jedes Bedürfnis – ob von Firmen oder Privatpersonen – die bestmögliche Absicherung. Dafür setzt Qualibroker‑Swiss Risk & Care auf flexible Arbeitsweisen, die schnelle Reaktionen und innovative Ansätze ermöglichen. Diese Art von «Start‑up‑Kultur» hilft uns dabei, eingefahrene Denkweisen hinter uns zu lassen und unsere Lösungen immer wieder kritisch zu hinterfragen, um echte Exzellenz zu erreichen.

Diese Haltung schliesst jedoch strukturiertes Arbeiten nicht aus. Unsere Expertinnen und Experten analysieren systematisch Ihre Situation und entwickeln darauf basierend einen umfassenden Schutz – für Ihr Unternehmen, Ihre Mitarbeitenden oder für Sie und Ihre Familie.

Eine breite Palette von Versicherungslösungen für die berufliche und die persönliche Absicherung

Häufige Fragen zu Versicherungen für die persönliche Absicherung

Sach- und Vermögensversicherungen

Die Versicherung ersetzt den Neuwert von gestohlenen oder beschädigten Wertgegenständen.

Sie übernimmt zudem Kosten für Folgeschäden, zum Beispiel für ein neues Türschloss oder eine beschädigte Fensterscheibe. Wenn Sie zur Miete wohnen, muss der Eigentümer den Schaden seiner eigenen Versicherung melden. Informieren Sie ihn deshalb so schnell wie möglich.

Bei einem Einbruch sind Schmuck und Bargeld jedoch nur teilweise gedeckt. Bei einfachem Diebstahl wird Bargeld gar nicht ersetzt.

Der Zeitwert ist der Neuwert unter Abzug des Wertverlustes aufgrund von Alter, Gebrauch oder Abnützung.

Egal ob es um einen Haushalt, ein Gebäude, Unternehmenswerte oder Fahrzeuge geht: Die Schäden werden entweder von privaten Versicherungen oder von den kantonalen Feuerversicherungen übernommen.

Naturereignisse wie Hochwasser, Sturm, Hagel, Lawinen, Schneedruck, Erdrutsche, Bergstürze oder Steinschlag sind in der Regel über die normale Feuer‑ bzw. Gebäudeversicherung gegen Feuer‑ und Elementarschäden gedeckt.
Dabei fällt immer ein Selbstbehalt an (zum Beispiel 500 CHF bei der Hausratversicherung).

Kranken- und Personenversicherungen

Gemäss dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung müssen alle in der Schweiz wohnhaften Personen innert 3 Monaten nach dem Zuzug eine Krankenversicherung abschliessen. Erfolgt dies nicht, wird die jeweilige Person von Amts wegen durch den Wohnsitzkanton oder die Wohnsitzgemeinde bei einer Versicherung angemeldet.

Wenn es sich um einen Notfall handelt, übernimmt Ihre Grundversicherung die Behandlungskosten.

Erfolgt die Behandlung in einem EU- oder EFTA‑Staat oder im Vereinigten Königreich, werden die Kosten gemäss den Regeln des Landes, in dem Sie sich gerade aufhalten, übernommen – vorausgesetzt, Sie legen Ihre Europäische Krankenversicherungskarte (EKVK) vor. Die EKVK berechtigt Sie zu allen medizinisch notwendigen Behandlungen während des Aufenthalts.

Sie müssen Ihren Arbeitgeber (Vorgesetzter und Personalabteilung) informieren, der dies der Versicherung meldet.

Das Krankentaggeld entspricht 80 % vom Lohn und wird ab dem 3. Tag nach dem Unfall entrichtet.

Die Mutterschaftsentschädigung wird ab dem Tag der Geburt eines lebensfähigen Kindes und höchstens während 98 Tagen, d.h. 14 Wochen ausbezahlt (pro Woche werden sieben Taggelder entrichtet). Der Anspruch auf die Entschädigung erlischt in jedem Fall an dem Tag, an dem die Mutter die Erwerbstätigkeit wieder aufnimmt, und zwar unabhängig von ihrem Beschäftigungsgrad und der Dauer der Erwerbstätigkeit.

Die Kantone können einen Mutterschaftsurlaub von mehr als 14 Wochen vorsehen. Auskunft diesbezüglich geben die kantonalen AHV-Ausgleichskassen. Auch manche Arbeitgeber gewähren einen längeren Mutterschaftsurlaub: Auskunft hierzu erhält man bei der Personalabteilung des Arbeitgebers.

Alle erwerbstätigen Personen müssen in der IV versichert sein. Wer aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung ganz oder teilweise an der Ausübung der üblichen Tätigkeiten gehindert ist, hat Anspruch auf Leistungen gemäss IVG. Letztere bestehen im Wesentlichen aus Eingliederungsmassnahmen.

Häufige Fragen von Unternehmen

Wie alle Unternehmen sind KMU verpflichtet, ihre Mitarbeitenden gegen Unfälle zu versichern. Eine Krankentaggeldversicherung hingegen ist freiwillig.

Als Arbeitgeber sind Sie gesetzlich nicht verpflichtet, eine Krankentaggeldversicherung abzuschliessen.

Sie müssen jedoch sicherstellen, dass Ihre Mitarbeitenden im Krankheitsfall weiterhin ihren Lohn erhalten – und zwar während einer Dauer, die das Obligationenrecht vorgibt (Lohnfortzahlungspflicht nach OR). Ohne Versicherung kann dies für ein Unternehmen schnell hohe Kosten verursachen. Eine Krankentaggeldversicherung übernimmt in solchen Fällen den Lohn der erkrankten Mitarbeitenden und entlastet damit Ihren Betrieb.

Für Selbständigerwerbende kann eine Erwerbsausfallversicherung ebenfalls sehr wichtig sein: Wenn Sie krank werden und vorübergehend nicht arbeiten können, sichern die ausgerichteten Taggelder Ihr Einkommen.

Selbständigerwerbende sind grösstenteils selbst für ihre Vorsorge verantwortlich und müssen ihre Unternehmensversicherungen entsprechend wählen.

Obligatorisch ist für sie nur die 1. Säule (AHV/IV/EO). Die 2. Säule ist freiwillig, wird aber dringend empfohlen, um später eine ausreichende Altersrente zu erhalten.

Unternehmensversicherungen sind für Selbständigerwerbende ebenfalls nicht obligatorisch, dennoch sehr empfehlenswert.
Mit einer Unfallversicherung sichern Sie sich ab, sodass Sie im Ernstfall Taggelder erhalten und medizinische Kosten gedeckt sind, die nicht bereits über die Krankenversicherung vergütet werden

Wenn Ihr Unternehmen als AG oder GmbH auftritt und Sie sich selbst einen Lohn auszahlen, gelten Sie rechtlich als eigener Arbeitnehmerin. Dadurch sind Sie verpflichtet, neben der AHV/IV/EO auch der beruflichen Vorsorge (BVG) beizutreten und für sich selbst eine Unfallversicherung (UVG) abzuschliessen.

Sobald Sie Mitarbeitende beschäftigen, müssen auch diese obligatorisch in der beruflichen Vorsorge versichert werden – vorausgesetzt, ihr Jahreslohn beträgt mindestens CHF 22’680 (aktuelle BVG‑Eintrittsschwelle). Die Schwelle bezieht sich immer auf den Jahreslohn, nicht auf den Monatslohn.

Die BVG‑Beiträge werden zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer geteilt. Der Arbeitgeber muss mindestens dieselbe Beitragssumme leisten wie alle Mitarbeitenden zusammen (BVG‑Mindestvorschrift).

Auch wenn die folgenden Versicherungen nicht obligatorisch sind, empfehlen wir ihren Abschluss ausdrücklich. Sie helfen, die typischen Risiken jeder unternehmerischen Tätigkeit wirksam abzufedern – insbesondere, wenn Sie Mitarbeitende beschäftigen.

Freiwillige Versicherungen

Unternehmenshaftpflichtversicherung
Schützt Ihr Unternehmen vor Schadenersatzforderungen Dritter – etwa durch Ihre Produkte, Ihre Dienstleistungen oder Ihre Infrastruktur.

Sachversicherung
Deckt die Sachwerte Ihres Unternehmens wie Einrichtungen, Waren oder technische Anlagen ab – zum Beispiel bei Feuer-, Wasser- oder Diebstahlschäden.

Rechtsschutzversicherung
Bietet Unterstützung bei Rechtsstreitigkeiten, etwa mit Mitarbeitenden, Kundschaft, Lieferanten oder anderen Anspruchsgruppen, und übernimmt die anfallenden Prozesskosten.

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