Eine Personalabteilung bündelt zahlreiche Kompetenzfelder – Arbeitgeber-Arbeitnehmer-Beziehungen, Recht, steuerliche Angelegenheiten usw. Dabei entfällt ein erheblicher Arbeitsanteil bei den HR-Teams auf zeitaufwändige administrative Aufgaben. Durch die Entscheidung für die Auslagerung dieser Aufgaben oder eines Teils davon können Sie sich wieder vollständig auf Ihr Kerngeschäft konzentrieren – das Management der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Ihrem Unternehmen.
Gemäss Thomas Cardin, einem Fachmann für HR-Outsourcing, muss die Entscheidung für die Auslagerung von einer oder mehreren HR-Funktionen einer spezifischen Regel gehorchen – und zwar der 4C-Regel. Eine Aufgabe, die ausgelagert wird, muss folgende Kriterien erfüllen:
Absentismus in Schweizer Unternehmen ist ein komplexes und stark zunehmendes Problem, das einen ganzheitlichen Ansatz erfordert. Er kann auf verschiedene Faktoren zurückzuführen sein, wie die physische und psychische Gesundheit der Mitarbeitenden, die Arbeitsbedingungen oder auch persönliche Probleme. Durch unseren Zusammenschluss mit der ISMAT-Gruppe, einem Spezialisten für betriebliche Gesundheitsfürsorge, sind wir in der Lage, unseren Kunden bewährte Lösungen anzubieten.
Wir bei Qualibroker-Swiss Risk & Care haben ein spezifisches Know-how entwickelt, mit dem wir Sie beim Outsourcing verschiedener Aufgaben – Lohnverwaltung, administrative Formalitäten und Absenzenmanagement – unterstützen. Zu den Leistungen zählt im Übrigen auch die Erstellung der Sozialbilanz des Unternehmens und der Individuellen Sozialbilanz.
Sie wünschen eine Beratung durch unsere Expertinnen und Experten?
Als Experten im Bereich Lohnverwaltung und Absenzenmanagement in der Schweiz haben wir leistungsfähige IT-Lösungen entwickelt, die am Markt ihresgleichen suchen. Unser echter Mehrwert besteht jedoch in der Bereitstellung unserer spezialisierten Caredesks aus Verwaltungsfachleuten, die Ihnen und Ihren Mitarbeitenden im Alltag zur Seite stehen.
Lohnverwaltung und HR-Prozesse Absenzenmanagement
Sie möchten einen vollständigen Überblick über die soziale Absicherung in Ihrem Unternehmen erhalten und allen Mitarbeitenden auch einen solchen individuellen Überblick bereitstellen ... Unsere Lösungen sind wie für Sie gemacht. Hier erfahren Sie mehr darüber:
Erstellung der Sozialbilanz des Unternehmens Erstellung der Individuellen Sozialbilanz
Sie haben ein Problem mit kurz- oder langfristigem Absentismus und möchten im Bereich des betrieblichen Gesundheitsmanagements unterstützt werden? Entdecken Sie unsere Lösungen:
Betriebliches Gesundheitsmanagement
Am 27.09.2020 hat das Genfer Stimmvolk eine Volksinitiative angenommen, durch welche der Mindestlohn seit dem 1. November 2020 auf 23 Franken festgelegt ist.
Dies ist nicht obligatorisch vorgeschrieben, es sei denn, es wäre im Arbeitsvertrag oder im Gesamtarbeitsvertrag festgelegt.
Vorbehaltlich besonderer Bestimmungen muss er spätestens am Monatsletzten ausbezahlt werden.
Ja, aber das hängt von bestimmten Bedingungen und auch von der Zeit, die seit dem Monatsanfang vergangen ist, ab. Der Vorschuss darf nicht höher sein als der normalerweise für den Zeitraum bezogene Lohn. Was darüber hinausgeht, wird als Darlehen erachtet, das der Arbeitgeber einem Mitarbeitenden verwehren kann.
Eine Frau hat ab dem Tag der Entbindung Anrecht auf Mutterschaftsentschädigung, falls:
Frauen, die staatliche oder private Erwerbsausfallleistungen (IV, UV, Krankheit oder ALV) beziehen, sind Erwerbspersonen gleichgestellt.
Die Entschädigung kann 98 Tage lang (14 Wochen) bezogen werden. Die Kantone können jedoch längere Zeiträume vorsehen: In Genf etwa wurde der Anspruch auf Entschädigung auf 112 Tage (16 Wochen) ausgeweitet. Unabhängig vom Kanton gilt jedoch: Wenn eine Mutter vor Ende des Versicherungszeitraums die Erwerbstätigkeit wieder aufnimmt, hat sie keinen Anspruch auf diese Entschädigung mehr.
Quelle: FER Genf
Sie wird vollumfänglich weitergeführt. Selbst wenn die Entschädigung sich nur auf 80 % des Lohns beläuft, wird die Absicherung durch die 2. Säule auf derselben Grundlage berechnet wie vor dem Mutterschaftsurlaub.
Am 27. September letzten Jahres hat sich das Stimmvolk mehrheitlich für einen Vaterschaftsurlaub von 2 Wochen ausgesprochen. Wie beim Mutterschaftsurlaub entspricht auch die Vaterschaftsentschädigung 80 % des durchschnittlichen Erwerbseinkommens vor der Geburt des Kindes, beträgt jedoch höchstens CHF 196/Tag. Dieser Urlaub kann zusammenhängend oder in einzelnen Tagen innert 6 Monaten nach der Geburt genommen werden. Der Arbeitgeber darf ihn nicht auf den Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers anrechnen. Dieser Urlaub wird, wie der Mutterschaftsurlaub, über die Erwerbsersatzordnung (EO) finanziert. Der EO-Beitragssatz steigt von 0,45 auf 0,5 %. Hierfür müssen die Arbeitnehmer ein Ersuchen um Erwerbsersatz (EO) bei ihrer jeweils zuständigen Ausgleichskasse stellen.
Ein Unterschied besteht für kurzfristige berufliche Absenzen für die Betreuung von Angehörigen, wofür per 1. Januar 2021 neue Bestimmungen gelten. Zu den Neuregelungen zählen:
Der Urlaub beträgt maximal 3 Tage am Stück und nicht mehr als 10 Tage/Jahr. Der bezahlte Urlaub wird zu 100 % durch den Arbeitgeber übernommen.
Im zweiten Fall handelt es sich um Urlaub für die Betreuung eines schwer kranken oder verunfallten Kindes. Diese Bestimmungen treten per 1. Juli 2021 in Kraft.
Gemäss den neuen gesetzlichen Bestimmungen besteht für arbeitende Eltern Anspruch auf bezahlten Urlaub für die Betreuung eines schwer kranken oder verunfallten minderjährigen Kindes (auf Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses). Hierbei handelt es sich um Eltern, die ihre Erwerbstätigkeit aussetzen, um ihr Kind zu betreuen, und die im Moment der Unterbrechung angestellt oder selbständig erwerbstätig oder gegen einen Barlohn im Sinne des EOG im Betrieb ihres Ehegatten tätig sind.
Dieser Urlaub beträgt vierzehn Wochen, die zusammenhängend oder in einzelnen Tagen innert achtzehn Monaten ab dem Tag, für den das erste Taggeld entrichtet wurde, genommen werden können.Quelle: FER Genf
Sie kann ein solches Verlangen, wenn dies in den Allgemeinen Bedingungen vorgesehen ist. Sie richtet ggf. keine Entschädigung aus, wenn der oder die Arbeitnehmende keinen Arzt in der Schweiz konsultiert. Das Personal ist folglich entsprechend zu informieren.
Es ist möglich, eine zweite Meinung von einem Vertrauensarzt der Union des Associations Patronales Genevoises (UAPG, Union der Genfer Arbeitgeberverbände) einzuholen. Die Kosten dieser Konsultation gehen zulasten des Arbeitgebers. Weiterführende Informationen:
Berufliche Kosten müssen durch den Arbeitgeber erstattet werden. Bei diesen Kosten muss es sich um andere Kosten als persönliche Kosten von Mitarbeitenden, d.h. das tägliche Leben betreffende Kosten, handeln. Der Arbeitgeber ist somit keinesfalls verpflichtet, Arbeitnehmenden Kosten zu erstatten, die bei diesen sowieso anfallen würden, ob nun (Tele)Arbeit geleistet wird oder nicht – wie etwa eine Beteiligung am Mietzins für die Wohnung oder am Internet-Abonnement zum Beispiel.
Achtung: Die Regel gestaltet sich anders, wenn die Telearbeit einem Arbeitnehmenden vom Arbeitgeber auferlegt wird.
In Anwendung des Bundesgesetzes über den Datenschutz (DSG), das im Jahr 2022 in Kraft tritt, ist der Arbeitgeber verpflichtet die Personendaten (von Kunden, Arbeitnehmenden und Dritten) zu schützen, die von seinen Arbeitnehmenden im Rahmen ihrer Tätigkeit verarbeitet werden. Dies impliziert die Gewährleistung der Sicherheit dieser Daten, was nicht nur durch technische Massnahmen, sondern auch durch Richtlinien und Weisungen an die Mitarbeitenden zur Sicherstellung der Vertraulichkeit dieser Daten zu erfolgen hat. Quelle : FER Genève