Flexibilität steht im Mittelpunkt unserer Lösungen. Wir unterstützen Sie dabei, Ihre Rente und die Ihrer Mitarbeitenden vorzubereiten, Ersparnisse aufzubauen, Steuern zu sparen und ein sicheres Fundament für die Zukunft zu schaffen.
Zudem helfen wir Ihnen, die gesetzlichen Anforderungen gemäss BVG zu erfüllen, und bieten unabhängige Beratung zur 2. und 3. Säule an. Denn eine sorgenfreie Zukunft beginnt schon heute.
Seit 2005 sieht das Gesetz über die berufliche Vorsorge (BVG) vor, dass Männer ab dem 65. Altersjahr und Frauen ab dem 64. Altersjahr Anspruch auf eine Rente haben.
Die 1e Säule umfasst die AHV (Alters- und Hinterlassenenversicherung), die IV (Invalidenversicherung) und die EO (Erwerbsausfallentschädigung bei Militär- oder Zivildienst, Vaterschaft oder Mutterschaft).
Die berufliche Vorsorge oder 2e Säule ergänzt die AHV/IV/EL oder 1. Säule. Zusammen sollen beide Versicherungen es den Versicherten ermöglichen, ihren bisherigen Lebensstandard weitgehend beizubehalten. Ziel ist es, durch Addition der beiden Renten etwa 60 % des letzten Lohnes zu erreichen. (Definition des BSV)
Aktive Versicherte können ihr gesamtes oder teilweise Kapital anstelle der Altersrente im Zeitpunkt der Pensionierung beziehen. Die Pensionskasse muss in den vorgesehenen Fristen darüber informiert werden.
Der monatlich an die Kasse gezahlte Beitrag ist auf dem persönlichen Vorsorgeausweis angegeben. Sie erhalten mindestens einmal jährlich einen aktualisierten Ausweis, der die Beiträge und Leistungen ausweist.
Es ist wichtig, jede Änderung Ihrer persönlichen Verhältnisse der Pensionskasse zu melden. Bei einer Scheidung wird das BVG-Guthaben, das während der Ehe angespart wurde, zwischen den Ehepartnern aufgeteilt. Guthaben, die vor der Ehe angespart wurden, werden nicht aufgeteilt. Eine Aufteilung erfolgt auch, wenn einer der Ehepartner eine Invalidenrente oder eine Altersrente aus der 2e Säule bezieht.
Die berufliche Vorsorge oder 2e Säule wird paritätisch durch den Arbeitgeber und den Arbeitnehmer finanziert.
Jede Person, die von demselben Arbeitgeber einen Jahreslohn von über 21'510 Franken (2021) bezieht, ist obligatorisch BVG-versichert. Die Versicherung für die Risiken Todesfall und Invalidität beginnt am 1. Januar nach dem 17. Geburtstag. Die Ansparphase für das Altersguthaben beginnt am 1. Januar nach dem 24. Geburtstag.
Personen, die Arbeitslosenentschädigung beziehen und deren Tagessatz mehr als 82,60 CHF beträgt, sind obligatorisch bei der Auffangeinrichtung BVG für die Risiken Invalidität und Todesfall versichert, jedoch nicht für die Altersvorsorge. Die versicherte Person und die Arbeitslosenversicherung zahlen jeweils die Hälfte der Beiträge. Die Austrittsleistung der Arbeitslosen muss entweder bei einer Freizügigkeitsstiftung (Bank oder Versicherung) oder direkt bei der Auffangeinrichtung BVG hinterlegt werden.
Die 3e Säule entspricht einer freiwilligen Vorsorge, die bei einer Bank oder Versicherung abgeschlossen wird. Sie ergänzt die Leistungen aus der 1. und der 2. Säule durch den Aufbau zusätzlicher Ersparnisse und eine passende Risikoabsicherung (falls gewünscht). Beispiele sind ein Bankkonto, Wertpapiere oder eine Lebensversicherung.
Die Säule 3a ist die gebundene Vorsorge, die allen Erwerbstätigen offensteht, die ein AHV-pflichtiges Einkommen beziehen. Das Produkt wird in Form eines Bankkontos oder einer Lebensversicherung abgeschlossen, auf das bzw. in das die versicherte Person bis zum AHV-Rentenalter oder 5 Jahre davor Beiträge einzahlt. Sie profitieren von einem erheblichen Steuervorteil, da die eingezahlte Prämie (nach bestimmten Bedingungen) vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden kann (Achtung: ab 2021 ändert sich die Regelung für Grenzgänger). Die Säule 3b ist eine ungebundene Vorsorge, bei der das Geld in ein Bankkonto, eine Lebensversicherung oder Wertpapiere investiert wird. Im Gegensatz zur Säule 3a gibt es keine besonderen steuerlichen Vorteile, das angesparte Kapital kann jedoch jederzeit bezogen werden.
Arbeitnehmende, die einer Vorsorgeeinrichtung angeschlossen sind, können maximal 6’883 Franken pro Jahr in die Säule 3a einzahlen (Zahlen für 2021). Selbständigerwerbende, die keiner Vorsorgeeinrichtung angeschlossen sind, können 20 % ihres Jahreseinkommens einzahlen, höchstens jedoch 34'128 Franken pro Jahr ab 2021. Achtung: Diese Beträge werden jährlich zum Jahresende aktualisiert. Man muss sich folglich jeweils erkundigen.
Bei einer Säule 3a wie auch 3b gibt es keine Mindestbeträge. Es ist immer möglich, den auf eine 3. Säule einbezahlten Betrag, je nach dem eigenem Budget, hoch- oder herunterzusetzen.
Grenzgänger können eine 3. Säule eröffnen. Jedoch Achtung: Ab 2021 ist ein steuerlicher Abzug nur noch möglich, wenn man so genannt «quasi ansässig» ist (90 % der Einnahmen des Steuerhaushaltes stammen aus der Schweiz).
Es ist wichtig, dass man sich so früh wie möglich um seine Vorsorge kümmert, um ein angemessenes Einkommen in der Rente sicherzustellen. Die 3. Säule kann eine gute Lösung hierfür darstellen. Bitte kontaktieren Sie unser Beratungsteam dazu.