Vorsorge
Préparer l’avenir avec une prévoyance professionnelle et individuelle simple et souple

Bereit für die Zukunft mit einfacher und flexibler Vorsorge

Flexibilität steht im Zentrum unserer Lösungen. Wir unterstützen Sie dabei, Ihre eigene Rente sowie die Ihrer Mitarbeitenden vorzubereiten, Vermögen aufzubauen, Steuern zu optimieren und ein solides Fundament für die Zukunft zu schaffen.

Zudem helfen wir Ihnen, die gesetzlichen Vorgaben gemäss BVG einzuhalten und bieten unabhängige Beratung zu 2. und 3. Säule. Eine sorgenfreie Zukunft beginnt schon heute.

Umfassende Vorsorgelösungen – für eine sorgenfreie Zukunft

  • Ob Start-up, KMU oder Grossunternehmen – wir unterstützen Sie dabei, Ihre BVG-Verpflichtungen zu erfüllen und die passenden Modelle für die berufliche Vorsorge zu finden.

  • Für Selbständige oder alle, die zusätzlich mit der 3. Säule vorsorgen möchten, bieten wir eine breite Palette an individuell anpassbaren Produkten.

Möchten Sie die Verwaltung Ihrer Pensionskasse in Expertenhände legen? Unsere Spezialisten übernehmen alle Aspekte der Pensionskassenverwaltung und garantieren dabei volle Transparenz und Unabhängigkeit.

Häufige Fragen zur beruflichen Vorsorge

Seit 2024 sieht das Gesetz über die berufliche Vorsorge (BVG) vor, dass Frauen und Männer ab dem 65. Altersjahr Anspruch auf eine Rente haben.

Die 1. Säule umfasst die AHV (Alters- und Hinterlassenenversicherung), die IV (Invalidenversicherung) und die EO (Erwerbsausfallentschädigung bei Militär- oder Zivildienst, Vaterschaft oder Mutterschaft).

Die berufliche Vorsorge (2. Säule) ergänzt die AHV/IV/EL (1. Säule). Zusammen sollen sie den Versicherten ermöglichen, ihren bisherigen Lebensstandard weitgehend zu halten. Ziel ist es, durch die Kombination beider Renten rund 60 % des letzten Lohnes zu sichern (Definition des BSV).

Ein Teil des Vorsorgekapitals kann für den Erwerb von Wohneigentum verwendet werden – nicht jedoch für Ferienimmobilien.

Das Kapital kann zudem genutzt werden, wenn Sie sich selbstständig machen und nicht mehr obligatorisch BVG-pflichtig sind, oder wenn Sie die Schweiz verlassen und das Kapital mitnehmen möchten. In allen Fällen empfiehlt es sich, die zuständige Vorsorgeeinrichtung zu kontaktieren.

Aktive Versicherte können bei der Pensionierung ihr Altersguthaben ganz oder teilweise als Kapital statt als Rente beziehen. Die Pensionskasse muss fristgerecht darüber informiert werden.

Die monatlichen Beiträge an die Pensionskasse sind auf Ihrem persönlichen Vorsorgeausweis ersichtlich. Mindestens einmal jährlich erhalten Sie einen aktualisierten Ausweis mit allen Beiträgen und Leistungen.

Vorsorgelücken können durch Einkäufe in die Pensionskasse geschlossen werden, die steuerlich abziehbar sind. Den maximal möglichen Einkaufsbetrag erfahren Sie bei Ihrer Pensionskasse.

Wichtig: Nach jedem Einkauf ist das Kapital für drei Jahre blockiert. Wurde ein Teil des Kapitals für den Erwerb von Wohneigentum verwendet, muss der vorbezogene Betrag zurückgezahlt werden, bevor weitere Einkäufe steuerlich geltend gemacht werden können (ausser im Scheidungsfall).

Zuziehende Personen aus dem Ausland dürfen in den ersten fünf Jahren höchstens 20 % ihres Einkommens einzahlen.

Es ist wichtig, jede Änderung Ihrer persönlichen Verhältnisse der Pensionskasse zu melden. Bei einer Scheidung wird das BVG-Guthaben, das während der Ehe angespart wurde, zwischen den Ehepartnern aufgeteilt. Guthaben, die vor der Ehe angespart wurden, werden nicht aufgeteilt. Eine Aufteilung erfolgt auch, wenn einer der Ehepartner eine Invalidenrente oder eine Altersrente aus der 2. Säule bezieht.

Die berufliche Vorsorge (2. Säule) wird paritätisch von Arbeitgeber und Arbeitnehmer finanziert.

Jede Person, die bei einem Arbeitgeber einen AHV‑pflichtigen Jahreslohn von mehr als CHF 22 680 erzielt, ist obligatorisch nach dem Bundesgesetz über die berufliche Vorsorge (BVG) versichert. Die Versicherung beginnt mit dem Antritt des Arbeitsverhältnisses, frühestens ab dem 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahres, wobei bis zum 24. Geburtstag nur die Risiken Todesfall und Invalidität gedeckt sind. Ab dem 1.  Januar nach Vollendung des 24. Altersjahres beginnt die Ansparung für das Altersguthaben.

Personen, die Arbeitslosenentschädigung beziehen und deren Tagessatz über CHF 82.60 liegt, sind obligatorisch bei der Auffangeinrichtung BVG für die Risiken Invalidität und Todesfall versichert, nicht jedoch für die Altersvorsorge. Die Beiträge werden je zur Hälfte von der versicherten Person und der Arbeitslosenversicherung getragen.

Die Austrittsleistung muss entweder bei einer Freizügigkeitsstiftung (Bank oder Versicherung) oder direkt bei der Auffangeinrichtung hinterlegt werden.

Für die Altersvorsorge kann die Absicherung freiwillig weitergeführt werden. Die Vorsorgeeinrichtung informiert die Betroffenen über diese Möglichkeit. Die Versicherung kann bei derselben Vorsorgeeinrichtung (sofern reglementarisch erlaubt) oder bei der Auffangeinrichtung fortgeführt werden. Die Kosten für die freiwillige Weiterführung trägt die versicherte Person vollständig.

Fragen zur Selbstvorsorge

Die 3. Säule entspricht einer freiwilligen Vorsorge, die bei einer Bank oder Versicherung abgeschlossen wird. Sie ergänzt die Leistungen aus der 1. und der 2. Säule durch den Aufbau zusätzlicher Ersparnisse und eine passende Risikoabsicherung (falls gewünscht). Beispiele sind ein Bankkonto, Wertpapiere oder eine Lebensversicherung.

Die Säule 3a ist die gebundene Vorsorge und steht allen Erwerbstätigen mit AHV-pflichtigem Einkommen offen. Sie kann über ein Bankkonto oder eine Lebensversicherung geführt werden, auf das bzw. in das bis zum AHV-Rentenalter (oder fünf Jahre davor) Beiträge eingezahlt werden. Die Einzahlungen bieten einen steuerlichen Vorteil, da sie unter bestimmten Bedingungen vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden können (Achtung: ab 2021 gelten für Grenzgänger geänderte Regelungen).

Die Säule 3b ist die ungebundene Vorsorge. Das Geld kann in Bankkonten, Lebensversicherungen oder Wertpapiere investiert werden. Im Gegensatz zur Säule 3a bestehen keine besonderen steuerlichen Vorteile, dafür kann das Kapital jederzeit bezogen werden.

Für das Jahr 2026 beträgt der maximal abziehbare Betrag für Einzahlungen in die Säule 3a für Erwerbstätige mit Anschluss an eine Pensionskasse CHF 7 258 pro Jahr. Erwerbstätige ohne Pensionskasse (z. B. Selbstständige) dürfen bis zu 20 % ihres Netto­erwerbseinkommens, höchstens jedoch CHF 36 288 pro Jahr einzahlen.

Diese Beträge dienen als Maximalgrenzen für den steuerlich abziehbaren Beitrag und werden jährlich vom Bundesamt für Sozialversicherungen festgelegt.

Achtung: Die Maximalbeträge werden in der Regel jährlich zum Jahresende aktualisiert. Es ist daher ratsam, sich jeweils über die aktuellen Werte zu informieren.

Bei einer Säule 3a wie auch 3b gibt es keine Mindestbeträge. Es ist immer möglich, den auf eine 3. Säule einbezahlten Betrag, je nach dem eigenem Budget, hoch- oder herunterzusetzen.

Grenzgänger können grundsätzlich eine Säule 3a eröffnen. Steuerlich abziehbar sind die Beiträge jedoch nur, wenn sie als quasi ansässig gelten – das bedeutet, dass mindestens 90 % des Einkommens des Steuerhaushalts in der Schweiz besteuert werden.

Ab 2027 entfällt der Säule‑3a‑Abzug für bestimmte Grenzgänger, die in der Schweiz wohnen, aber in Liechtenstein arbeiten, da diese Personen nicht obligatorisch dem Schweizer AHV/IV-System unterstellt sind.

Es ist wichtig, dass man sich so früh wie möglich um seine Vorsorge kümmert, um ein angemessenes Einkommen in der Rente sicherzustellen. Die 3. Säule kann eine gute Lösung hierfür darstellen. Bitte kontaktieren Sie unser Beratungsteam dazu.

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