HR-Services
Externaliser certaines fonctions RH, un choix stratégique qui vous fera gagner du temps et de l’argent

Auslagerung bestimmter HR-Funktionen – eine strategische Entscheidung, die Zeit und Geld spart

Eine Personalabteilung vereint zahlreiche Kompetenzbereiche – von Arbeitgeber-Arbeitnehmer-Beziehungen über rechtliche Fragestellungen bis hin zu steuerlichen Themen. Ein grosser Teil der Arbeit der HR-Teams entfällt dabei auf zeitintensive administrative Aufgaben. Durch die Auslagerung dieser Tätigkeiten – vollständig oder teilweise – gewinnen Sie wertvolle Ressourcen zurück und können sich wieder auf Ihr Kerngeschäft konzentrieren: die optimale Betreuung und Führung Ihrer Mitarbeitenden.

Gemäss Thomas Cardin, einem Spezialisten für HR-Outsourcing, sollte die Entscheidung zur Auslagerung von einer oder mehreren HR-Funktionen stets der 4C-Regel folgen. Eine Aufgabe eignet sich demnach nur dann für das Outsourcing, wenn sie folgende Kriterien erfüllt:

  • Complexe (Komplex): erfordert spezifische Fachkompetenzen
  • Chronophage (Zeitaufwändig): je höher der Aufwand, desto geringer die Rentabilität
  • Critique (Kritisch): wesentlich für das Unternehmen
  • Circonscrite (Eingegrenzt): klar auf eine bestimmte Abteilung oder Funktion beschränkt

Der Absentismus in Schweizer Unternehmen stellt ein komplexes und zunehmend bedeutendes Problem dar, das einen ganzheitlichen Ansatz erfordert. Ursachen können die physische oder psychische Gesundheit der Mitarbeitenden, die Arbeitsbedingungen oder persönliche Belastungen sein. Durch unseren Zusammenschluss mit der ISMAT-Gruppe, einer ausgewiesenen Spezialistin für betriebliche Gesundheitsvorsorge, können wir unseren Kundinnen und Kunden erprobte und wirkungsvolle Lösungen anbieten.

Wir bei Qualibroker – Swiss Risk & Care verfügen über ein spezifisches Know-how im Outsourcing zentraler HR-Aufgaben wie der Lohnadministration, der Abwicklung administrativer Formalitäten sowie dem Absenzenmanagement. Zusätzlich übernehmen wir die Erstellung der unternehmerischen Sozialbilanz und der Individuellen Sozialbilanz.

Wünschen Sie eine persönliche Beratung durch unsere Expertinnen und Experten?

HR-Outsourcing geeignete Tools und (vor allem) kompetente Fachleuteoutsourcing

Als Expertinnen und Experten für Lohnverwaltung und Absenzenmanagement in der Schweiz haben wir leistungsfähige IT-Lösungen entwickelt, die am Markt ihresgleichen suchen. Unser wesentlicher Mehrwert liegt jedoch in unseren spezialisierten Caredesks: erfahrene Verwaltungsfachleute, die Ihnen und Ihren Mitarbeitenden im Alltag kompetent zur Seite stehen.

Lohnverwaltung und HR-Prozesse
Absenzenmanagement

Sie möchten einen vollständigen Überblick über die soziale Absicherung in Ihrem Unternehmen erhalten – und Ihren Mitarbeitenden ebenfalls eine individuelle, verständliche Übersicht bereitstellen? Unsere Lösungen sind genau darauf ausgerichtet.

Hier erfahren Sie mehr darüber:

Erstellung der Sozialbilanz des Unternehmens
Erstellung der Individuellen Sozialbilanz

Sie haben ein Problem mit kurz- oder langfristigem Absentismus und möchten im Bereich des betrieblichen Gesundheitsmanagements unterstützt werden? Entdecken Sie unsere Lösungen:

Betriebliches Gesundheitsmanagement

Häufige Fragen zu Personalwesen und Lohn

In der Schweiz gibt es keinen landesweiten Mindestlohn. Die Mindestlöhne werden auf kantonaler Ebene festgelegt. Seit 2020 haben mehrere Kantone – darunter Genf, Neuenburg, Jura, Basel-Stadt und Tessin – eigene gesetzliche Mindestlöhne eingeführt. Diese werden regelmässig indexiert und gelten auch im Jahr 2026 weiterhin.

Seit dem 1. November 2020 gilt im Kanton Genf aufgrund der vom Stimmvolk am 27. September 2020 angenommenen Volksinitiative ein gesetzlicher Mindestlohn von 23 Franken pro Stunde.

Dies ist nicht obligatorisch vorgeschrieben, es sei denn, es wäre im Arbeitsvertrag oder im Gesamtarbeitsvertrag festgelegt.

Vorbehaltlich besonderer Bestimmungen muss der Lohn spätestens am letzten Tag des Monats ausbezahlt werden.

Ja. Ein Lohnvorschuss ist möglich, jedoch nur unter bestimmten Voraussetzungen und abhängig davon, wie viel Zeit seit Monatsbeginn verstrichen ist. Der Vorschuss darf den Lohn nicht übersteigen, der für den bereits geleisteten Zeitraum geschuldet ist. Beträge darüber hinaus gelten als Darlehen, das der Arbeitgeber verweigern kann.

Mutter- und Vaterschaftsurlaub

Eine Frau hat ab dem Tag der Entbindung Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung, sofern:

  • sie während der neun Monate vor der Geburt obligatorisch in der AHV versichert war (bei Frühgeburten verkürzt sich diese Frist), und
  • sie während mindestens fünf dieser neun Monate eine angestellte oder selbstständige Erwerbstätigkeit ausgeübt hat.

Frauen, die staatliche oder private Erwerbsausfallleistungen beziehen (IV, UV, Krankentaggeld oder ALV), gelten als Erwerbstätige.

Die Mutterschaftsentschädigung wird während 98 Tagen (14 Wochen) ausgerichtet. Kantone können jedoch längere Ansprüche vorsehen – so beträgt der Leistungszeitraum im Kanton Genf 112 Tage (16 Wochen).
Nimmt die Mutter vor Ablauf des Anspruchszeitraums die Arbeit wieder auf, entfällt der Anspruch vorzeitig.

Quelle: FER Genf

Sie wird vollumfänglich weitergeführt. Selbst wenn die Entschädigung sich nur auf 80 % des Lohns beläuft, wird die Absicherung durch die 2. Säule auf derselben Grundlage berechnet wie vor dem Mutterschaftsurlaub.

Am 27. September letzten Jahres hat sich das Stimmvolk mehrheitlich für einen Vaterschaftsurlaub von 2 Wochen ausgesprochen. Wie beim Mutterschaftsurlaub entspricht auch die Vaterschaftsentschädigung 80 % des durchschnittlichen Erwerbseinkommens vor der Geburt des Kindes, beträgt jedoch höchstens CHF 196/Tag. Dieser Urlaub kann zusammenhängend oder in einzelnen Tagen innert 6 Monaten nach der Geburt genommen werden. Der Arbeitgeber darf ihn nicht auf den Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers anrechnen.
Dieser Urlaub wird, wie der Mutterschaftsurlaub, über die Erwerbsersatzordnung (EO) finanziert. Der EO-Beitragssatz steigt von 0,45 auf 0,5 %.
Hierfür müssen die Arbeitnehmer ein Ersuchen um Erwerbsersatz (EO) bei ihrer jeweils zuständigen Ausgleichskasse stellen.

Bezahlte Absenzen

Für kurzfristige berufliche Absenzen zur Betreuung von Angehörigen gelten seit dem 1. Januar 2021 neue gesetzliche Bestimmungen. Diese umfassen insbesondere:

  • einen bezahlten Urlaub, der gegen Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses gewährt wird;
  • die Erweiterung des Kreises der betreuungsberechtigten Angehörigen auf direkte Verwandte (Eltern und Kinder), Geschwister, Ehegatten, Lebenspartner sowie Schwiegereltern.

Der Urlaub beträgt höchstens drei Tage pro Ereignis, insgesamt jedoch maximal zehn Tage pro Jahr. Die Lohnfortzahlung erfolgt zu 100 % durch den Arbeitgeber.

Für die Betreuung eines schwer kranken oder verunfallten minderjährigen Kindes gelten seit dem 1. Juli 2021 zusätzliche Bestimmungen:

Arbeitnehmende Eltern haben Anspruch auf bezahlten Betreuungsurlaub, sofern ein ärztliches Zeugnis vorliegt. Anspruchsberechtigt sind Eltern, die ihre Erwerbstätigkeit unterbrechen und im Zeitpunkt der Unterbrechung angestellt, selbstständig oder im Betrieb des Ehegatten gegen Barlohn tätig sind.

Der Betreuungsurlaub beträgt vierzehn Wochen. Er kann zusammenhängend oder tageweise innerhalb von achtzehn Monaten ab dem Tag bezogen werden, an dem das erste Taggeld ausgerichtet wurde.

Quelle: FER Genf

Die Versicherung kann ein solches Verlangen stellen, sofern dies in den Allgemeinen Bedingungen vorgesehen ist. Sie kann eine Entschädigung verweigern, wenn die oder der Arbeitnehmende keinen Arzt in der Schweiz konsultiert. Das Personal ist entsprechend zu informieren.

Es besteht die Möglichkeit, bei Bedarf eine ärztliche Zweitmeinung einzuholen. Die Kosten dieser Konsultation trägt der Arbeitgeber, sofern dies in den entsprechenden Vertrags- oder Versicherungsbedingungen vorgesehen ist.

Weiterführende Informationen:

Zum Homeoffice

Beruflich bedingte Kosten sind vom Arbeitgeber zu übernehmen. Dabei muss es sich um tatsächliche Arbeitskosten handeln und nicht um persönliche Lebenshaltungskosten der Mitarbeitenden. Der Arbeitgeber ist daher nicht verpflichtet, Auslagen zu vergüten, die ohnehin anfallen – unabhängig davon, ob im Büro oder im Homeoffice gearbeitet wird. Dazu zählen beispielsweise Mietkosten für die Wohnung oder das private Internet-Abonnement.

Achtung: Wird Homeoffice vom Arbeitgeber verpflichtend angeordnet, können davon abweichende Regeln gelten. In diesem Fall sind gegebenenfalls zusätzliche, arbeitsbedingte Kosten zu übernehmen.

Gemäss dem revidierten Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG), das 2023 in Kraft getreten ist, ist der Arbeitgeber verpflichtet, sämtliche Personendaten – insbesondere jene von Kunden, Mitarbeitenden und Dritten – zu schützen, die im Rahmen der beruflichen Tätigkeit verarbeitet werden. Dies erfordert geeignete technische und organisatorische Massnahmen sowie klare Richtlinien und Weisungen an die Mitarbeitenden, um die Sicherheit und Vertraulichkeit dieser Daten jederzeit zu gewährleisten.

Quelle : FER Genève

Mit Experten sprechen
Telefon
E-mail
Niederlassungen