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Umfassende Beratung zur beruflichen Vorsorge 

Swiss Risk & Care bietet umfassende Beratung zur beruflichen Vorsorge an und verfügt über einen gesamtheitlichen Überblick über sämtliche privaten und beruflichen Leistungen sowie Sozialleistungen.
 
Egal ob Sie nun eine eigene Vorsorgeeinrichtung, eine Sammelstiftung, eine Gemeinschaftsstiftung, öffentlichen oder privaten Rechts, eine öffentliche Institution oder ein lokales oder multinationales Unternehmen sind: Unser Ziel ist es, dafür zu sorgen, dass Sie die richtigen Entscheidungen zum richtigen Zeitpunkt und ganz nach Ihrem Ermessen treffen.
 
Die Kosten im Zusammenhang mit der Vorsorge stellen einen beträchtlichen Posten im Budget eines Unternehmens dar. Es ist folglich von höchster Bedeutung, dass man gut betreut und beraten ist. Unsere Fachleute stehen Ihnen mit einem offenen Ohr zur Seite und definieren mit Ihnen die bestmögliche Lösung im Bereich der beruflichen Vorsorge.
 

Unsere Leistungen im Bereich berufliche Vorsorge – Ziel: Sie auf dem Weg des Wandels begleiten 

Die berufliche Vorsorge (oder 2. Säule) wird vom Arbeitgeber für seine Mitarbeitenden abgeschlossen. Sie ist durch das Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) geregelt. 
 
Angesichts der zunehmenden Komplexität der Rechtsvorschriften im Bereich der beruflichen Vorsorge haben unsere Expertinnen und Experten stets den Markt und den Gesetzesrahmen im Auge, um Sie zu allen seinen Aspekten zu betreuen und zu beraten. 
Wahl der Vorsorgelösung
  • Analyse Ihres Vorsorgeplans
  • Erstellung eines Berichts für die HR-Abteilung und die Direktion, inklusive allfälliger Anpassungsvorschläge im Hinblick auf die Markttrends und neue gesetzliche Bestimmungen 
  • Präsentation der verschiedenen Vertragstypen und Bereitstellung von Entscheidungsinstrumenten 
  • Unterstützung und Beratung für die Verwaltungskommission während des Ausschreibungsprozesses 
  • Ausarbeitung einer detaillierten Liste der Dienstleister, Vorbereitung der Entscheidungsmatrix, Organisation der Präsentationssitzung für die Angebote der vorausgewählten Dienstleister 
Unterstützung bei der Entscheidungsfindung
  • Change-Management: Information an die Mitarbeitenden betreffend die neue Vorsorgeeinrichtung, Transfer der persönlichen Daten und der Kapitalien, Kalender, Parametrierung des EDV-Systems mit der HR, Transfer der laufenden Leistungsfälle (Invalidenrenten), Underwriting und ärztliche Untersuchungen, Erstellung der Vertragsdokumente (neuer Anschlussvertrag, Vorsorgeplan…)
  • Unterstützung der Verwaltungskommission während ihrer Sitzungen, einschliesslich Ausbildung der neuen Vertreter und bei Bedarf Organisation der Wahlen 

Unsere Leistungen im Bereich berufliche Vorsorge – ganz auf Ihren Bedarf abgestimmt 

Laufende Verwaltung Ihres Vertrags
  • Verlängerung und/oder Anpassung der Verträge an neue gesetzliche Bestimmungen und/oder neue Marktgepflogenheiten
  • Jahresbericht und Benchmark für die HR-Abteilung und die Geschäftsführung
  • Bearbeitung von Eintritten und Mutationen
  • Erstellung von Erläuterungen/Infoblättern für die Mitarbeitenden und Organisation von Informationssitzungen vor Ort oder per Videokonferenz
  • Koordination mit dem HR-Team und dem Payroll-Dienstleister bei Mutationen
  • Möglichkeit zur Erstellung einer abgesicherten Verbindung zwischen dem Payroll-Dienstleister und unserer PeopleSoft®-Software
  • Unterstützung beim Management von Langzeitabsenzen durch eine spezifische Fachperson, inklusive: 
    • Koordination mit Ihrem Dienstleister für Absenzenmanagement und/oder Ihrem HR-Team
    • Management der Beitragsfreistellungen mit der Vorsorgeeinrichtung und Koordination mit dem Payroll-Dienstleister
Ausbildung und Information
  • Ausbildungsprogramm speziell für Ihre Bedürfnisse, basierend auf konkreten Fallbeispielen und Rückmeldungen
  • Auswahl der behandelten Themen je nach gewünschtem Vertiefungsgrad
  • Schulungspersonal: renommierte und motivierende Fachkräfte für verschiedene ergänzende Fachbereiche (Aktuare, Juristen, HR-, Steuer- und Buchhaltungsfachleute)
  • Organisation von Informationssitzungen und Seminaren über das schweizerische Vorsorgesystem und die berufliche Vorsorge Ihres Unternehmens mit der Möglichkeit für Einzelgespräche
Internationale Rechnungslegungsnormen
  • Evaluierung der Verpflichtungen eines Unternehmens gemäss den internationalen Rechnungslegungsnormen (IAS19, US GAAP ASC 715, IPSAS 39) mithilfe einer Software, die von den grössten Revisionsfirmen anerkannt wird
  • Erstellung eines klaren und massgeschneiderten Berichts
  • Konsolidierung der Verpflichtungen von multinationalen Unternehmen mit Evaluierung für die Tochtergesellschaften im Ausland dank unseres globalen Netzwerks aus Consultants

Unsere Vorteile im Bereich berufliche Vorsorge 

 
Ein Caredesk speziell für die Mitarbeitenden
Ein mehrsprachiges Verwalterteam mit einer Direktwahl für sämtliche Fragen, inklusive spezifischer Unterstützung bei Einkäufen, Pensionierung oder Ausscheiden aus dem Unternehmen usw.
 
Synergieeffekte zwischen den Abteilungen
Unsere Payroll-Abteilung und die Abteilung für Absenzenmanagement arbeiten in Abstimmung mit der BVG-Abteilung bei Swiss Risk & Care zusammen. Im Interesse reibungsloser Verwaltungsprozesse.  
 
 
Expertise, Kundennähe und Unabhängigkeit
Sie profitieren von fachlicher Beratung für sämtliche Angelegenheiten im Zusammenhang mit den Sozialversicherungen und der Vorsorge. Wir pflegen die Nähe zu unseren Kunden und haben stets ein offenes Ohr für Ihre Probleme und Fragen. 

Dank unserer Unabhängigkeit sind Interessenkonflikte ausgeschlossen.

Berufliche Vorsorge: Ihre Fragen und unsere Antworten

Worin unterscheiden sich die 3 Säulen?
Das Schweizer Rentensystem ruht auf 3 Säulen.

Die 1. Säule ist die staatliche Vorsorge. Diese umfasst die AHV, die IV und die Ergänzungsleistungen. Die AHV wird durch das Umlageverfahren finanziert.

Die 2. Säule ist die berufliche Vorsorge, bestehend aus obligatorischer und überobligatorischer beruflicher Vorsorge. Sie versichert gegen Alter, Invalidität und Tod. Es gilt das Kapitalisierungsprinzip. Versicherte zahlen je nach gewähltem Plan der Sozialpartner ein (von Arbeitgeber und Arbeitnehmer paritätisch geführt). Der Arbeitgeber bezahlt mindestens so viel wie der Arbeitnehmer.  

Die 3. Säule ist die individuelle Vorsorge. Sie setzt sich aus der gebundenen Vorsorge (3a) und der freien Selbstvorsorge (3b) zusammen. 
Wer zahlt in die 2. Säule ein?

Arbeitnehmer ab dem 18. Lebensjahr mit einem Jahresgehalt* von über 22’050.– Fr. müssen sich gegen Tod und Invalidität versichern. 

Arbeitnehmer ab dem 25. Lebensjahr mit einem Jahresgehalt* von über 22’050.– Fr. müssen Rente zahlen und ein Rentenkapital bilden. 

Selbständigerwerbende können wählen, ob sie in die 2. Säule einzahlen möchten, wobei sie alle Kosten selbst tragen.

Die 2. Säule ergänzt die 1. Säule mit dem (nicht gewährleisteten) Ziel, bei Rentenantritt eine Rente in Höhe von 60 % des letzten Gehalts zu beziehen.

Was ist mit Grenzgängern und Grenzgängerinnen?
Wer in der EU wohnt und in der Schweiz arbeitet, ist in der beruflichen Vorsorge (2. Säule) zu den gleichen Bedingungen wie ein Einwohner der Schweiz pflichtversichert. Bei Rentenantritt wird dieselbe Rente bezahlt. 

Grenzgänger:innen, die jegliche Aktivität in der Schweiz einstellen, können den überobligatorischen Anteil in bar erhalten. Der obligatorische Anteil (auch BVG-Obligatorium genannt) muss an eine Freizügigkeitseinrichtung ausgeschüttet werden und ist bei Erreichen des Rentenalters fällig.
Woraus setzt sich das Rentenkapital zusammen?
Das Rentenkapital besteht aus:

-    Summe der Sparbeiträge des Arbeitnehmers

-    Summe der Sparbeiträge des/der Arbeitgeber/s

-    Zinsen 

-    Freizügigkeitsleistungen der versicherten Person

-    Allfällige Rückkäufe der versicherten Person samt Zinsen 

Der jährlich zugestellte Pensionskassenausweis enthält alle Angaben und insbesondere eine Prognose der Höhe des Rentenkapitals zum Zeitpunkt des persönlichen Rentenantritts.
Kann man bei Rentenantritt zwischen Rente und Kapital wählen?

In der obligatorischen Vorsorge werden die Altersleistungen als Rente ausbezahlt. Die versicherte Person kann aber beantragen, 25 % ihres Guthabens als Kapital zu erhalten.

In der überobligatorischen Vorsorge kann die versicherte Person ihr ganzes Guthaben als Kapital erhalten, wenn das Reglement der Pensionskasse dies vorsieht. 

Lassen Sie sich im Zweifelsfall von Pensionskasse oder Finanzexperten beraten. Bei der Wahl einer Lösung kommt es auf Ihre persönliche Situation an.

Sind Sie verheiratet, ist die Ausschüttung als Kapital nur möglich, wenn Ihr Ehepartner oder Ihre Ehepartnerin einverstanden sind. 

Man sollte sich vor Rentenantritt über Rente, Kapital oder eine Kombination aus beidem Gedanken machen.

Wie gehe ich bezüglich der Vorsorge bei einem Arbeitgeberwechsel vor?
Die Freizügigkeitsleistung (Vorsorgevermögen) muss vollständig an die Pensionskasse des neuen Arbeitgebers überwiesen werden. Dies geschieht nicht von selbst, sondern obliegt der versicherten Person. Im Allgemeinen wird die bisherige Pensionskasse Sie anschreiben und Sie um die Angaben der neuen Kasse bitten. Bleibt die Antwort aus, wird das Geld an die Auffangeinrichtung nach BVG überwiesen.
Was ist, wenn ich arbeitslos bin?
Es empfiehlt sich, das Vorsorgevermögen auf ein Freizügigkeitskonto oder eine Freizügigkeitspolice zu überweisen. Besprechen Sie mit Ihrer Versicherung/Ihrem Finanzberater, welche Lösung für Sie am interessantesten ist.
Was passiert mit der 2. Säule bei einer Scheidung?

Unabhängig vom ehelichen Güterstand haben beide Ehepartner Anspruch auf die Hälfte des während der Ehe angehäuften Vorsorgevermögens des Ex-Partners. Die Gatten können auf den Anteil verzichten. Der Richter entscheidet, ob die Verzichtsbedingungen gegeben sind oder nicht.  

Was passiert im Todesfall?
Hier ist es wichtig, das Reglement der Vorsorgeeinrichtung zu konsultieren, weil die Leistungen unterschiedlich ausfallen. Ihre Pensionskasse gibt Ihnen gerne Auskunft. 

Todesfall vor Erreichen des Rentenalters: Der überlebende Partner (aus Ehe oder eingetragener Partnerschaft) hat Anspruch auf eine Rente, wenn sie oder er mindestens ein unterhaltsberechtigtes Kind oder das 46. Lebensjahr erreicht hat und seit über 5 Jahren verheiratet war. Kinder unter 18 oder (falls noch in Ausbildung) unter 25 Jahre bekommen eine Waisenrente. Nähere Angaben sind schwierig, weil die Bedingungen je nach Vorsorgeeinrichtungen unterschiedlich sind.

Bei Todesfall nach Erreichen des Rentenalters: Der überlebende Partner erhält 60 % der Rente des Verstorbenen. Die Waisenrente beläuft sich auf 20 %. Diese Renten enden bei Tod oder Wiederverheiratung des Partners und wenn das Kind 18 oder (falls noch in Ausbildung) 25 Jahre alt wird.
Wozu dienen Rückkäufe in der 2. Säule?
Wenn Sie für einige Zeit nicht arbeiten oder aus dem Ausland kommen, können Sie Beitragslücken, d. h. fehlende Jahre in der beruflichen Vorsorge aufweisen. In diesem Fall können Sie Beitragsjahre zurückkaufen. So erhöhen Sie Ihr Altersguthaben und profitieren von einem Steuerabzug. Kontaktieren Sie Ihre Pensionskasse, um das Verfahren und den Höchstbetrag zu erfahren, den sie nachträglich bezahlen können.

Begrenzt sind Rückkäufe für Personen, die seit weniger als 5 Jahren in der Schweiz wohnen, oder für Grenzgänger:innen. Ihre Pensionskasse kann Ihnen den genauen Betrag nennen.
Wie finanziere ich Wohneigentum aus der 2. Säule? 

Versicherte Personen können die 2. Säule verwenden, um Eigentum zu erwerben, wenn es sich um die Hauptwohnung handelt. Sie können auch Anteilsbeteiligungen am Wohneigentum erwerben oder eine Hypothek abzahlen. 

Der Mindestbetrag ist auf 20’000.– Fr. alle 5 Jahre festgelegt und bis maximal 3 Jahre vor Rentenantritt leistbar. Der Höchstbetrag hängt vom Alter der versicherten Person ab.

Bis zum Alter von 50 Jahren kann das ganze Vorsorgevermögen abgehoben werden. 

Ab dem 51. Lebensjahr kann entweder das bis zum Alter von 50. Jahren (und bis 3 Jahre vor Rentenantritt) erworbene Vorsorgevermögen oder die Hälfte des verfügbaren Guthabens zum Zeitpunkt des Vorauszahlungsantrags abgehoben werden, je nachdem welcher Betrag grösser ist.

Wie wird der Zinssatz bestimmt?
Der angewendete Zinssatz auf das obligatorische Vorsorgevermögen wird jedes Jahr durch den Bundesrat festgelegt. 

Der angewendete Zinssatz auf den überobligatorischen Anteil wird von jeder Pensionskasse gemäss dem Geschäftsergebnis festgelegt.
Was ist der koordinierte Jahreslohn?
Innerhalb der obligatorischen Vorsorge werden Beiträge nicht auf Basis des ganzen Lohns bezahlt. Die ersten 25’725.– Fr. sind ausgenommen. Dies wird Koordinationsabzug genannt.

Der koordinierte Lohn ergibt sich also aus der Differenz zwischen dem Jahreslohn (beitragspflichtig bis 88’200.– Fr.) und dem Koordinationsabzug.

Beispiel: Bei einem Jahreslohn von 80’000.– Fr. beträgt der koordinierte Lohn 54’275.– Fr. (80’000.– Fr. - 25’725.– Fr.). Aus diesem Betrag ergeben sich die Beiträge zur beruflichen Vorsorge.

Der koordinierte Lohn darf nicht kleiner sein als 3’675.– Fr. (minimaler koordinierter Lohn) und nicht grösser als 62’475.– (maximaler koordinierter Lohn).

* Zahlen BVG 2023
 
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